Voraussetzungen
Voraussetzung für eine Tätigkeit im Sicherheitsbereich
Um im Sicherheitsbereich überhaupt tätig werden zu dürfen hat der Gesetzgeber an die Personen und ihre Qualifikationen bestimmte Voraussetzungen geknüpft:
Eine Anstellung bei einem Sicherheitsunternehmen in den Bereichen
- Objekt- und Werkschutz,
- Revier- und Streifenwachdienst,
- Empfangsdienst im Objektschutz,
schreibt mindestens eine Unterrichtung für Bewachungspersonal nach § 34a Gewerbeordnung vor.
Die Sachkundeprüfung nach § 34a GewO ist für folgende Tätigkeiten erforderlich:
- Kontrollgänge im öffentlichen Verkehrsraum oder in Hausrechtsbereichen mit tatsächlichem öffentlichen Verkehr (z. B. Fußgängerzonen, öffentliche Parks) oder
- Einkaufszentren (sog. Citystreifen),
- Kaufhausdetektive oder
- Türsteher bei gastgewerblichen Diskotheken.